Freitag, 29. Januar 2016

Dieses Video ist nicht verfügbar - Wie lange denn noch?

In den USA ist alles so einfach. Man hört Musik im Radio und kann auf YouTube gleich nachschauen, welcher Interpret das jeweilige Stück verfasst hat. Vorausgesetzt, es handelt sich um ein vom Künstler lizensiertes Video. Dieser Künstler stellt mit dem Hochladen eine enorme Verbreitung der Musik sicher, geht aber gleichzeitig das Risiko ein, dass Raubkopien des Songs entstehen. Um dem Vorzubeugen hat es sich eine Organisation mit dem markantem Namen Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, kurz GEMA, zu Aufgabe gemacht, auf YouTube für Recht und Ordnung zu sorgen, indem sie der amerikanischen Entertainmentplattform einen Rechtsstreit auf den Hals bindet. Dieser Streit ist fast so alt wie YouTube selbst und wird mindestens einmal pro Jahr durch eine neue Streitigkeit angefacht. Nun hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass der Schadensersatzforderung von 1,6 Millionen Euro vorerst nicht nachgekommen wird. Die Summe soll dadurch entstehen, dass die GEMA ein Recht auf eine Provision von 0,375 Cent für jeden Klick auf ein Video bekommt, bei dem ein bei der Gesellschaft unter Vertrag stehender Künstler auftritt.  Über die Summe lässt sich streiten, die stört weder YouTube noch die GEMA wirklich. Im Prozess geht es vielmehr um die Grundsatzfrage, inwieweit die GEMA Videos zensieren darf. Denn das stört nicht nur YouTube, sondern auch den großen Teil der deutschen Nutzer, die nicht auf die Videos zugreifen können. 

Die GEMA hat die Aufgabe vor Urheberrechtsverletzungen zu schützen, was auf völlig legitim ist, denn jeder Künstler muss für seine Arbeit entlohnt werden. Gegen die Zensierung von vermeintlich raubkopierten Musikstücken spricht deshalb auch nichts. Für die Einhaltung der deutschen Urheberrechtsgesetze muss auch die GEMA sorgen, daran ist nicht zu rütteln.

Bei Musikvideos, die im 21. Jahrhundert beinahe zu 100% über Videoplattformen publiziert werden, sieht die Sache jedoch anders aus. Wenn ein Musiker oder eine Plattenfirma von sich aus entscheidet, das Risiko einzugehen und die entsprechende Musik auf YouTube zu stellen, dann ist sie auch primär dafür verantwortlich. Viele außerdeutsche Labels nutzen YouTube schließlich als Hauptwerbemedium, oft wird sogar schon auf andere Portale, wie etwa  Vevo oder MyVideo ausgewichen, um die Gesamtzahl der möglichen Kunden zu erreichen. Da kann man nicht mehr argumentieren, dass es nicht im Sinne des Künstlers wäre, wenn dieser es nicht auf YouTube veröffentlichen könnte.

Die Einschränkung ist also die einzige Lösung, um beide Parteien zufrieden zu stellen. Zensur der raubkopierten Musik und gleichzeitig das Ermöglichen von Werbung auf YouTube. Dass auch YouTube den Gesetzen entgegenkommen muss, ist unabdingbar, denn die haben in den 11 Jahren seit Erscheinung einiges versäumt. In wie weit diese Annäherung geschehen muss, ist noch offen, die GEMA hat bereits angekündigt, auf nächster Instanz zu klagen, dann vermutlich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe. 

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